Wer als Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer den eigenen (Vor-)Garten gestaltet, ist dabei der Niedersächsischen Bauordnung unterworfen. Und die besagt, dass sogenannte Schottergärten oder Steingärten nicht erlaubt sind. Das sind Gärten, in denen der Anteil von Steinen (Kies) überwiegt. Denn diese müssen im Gesamtbild eine untergeordnete Rolle spielen, damit es sich um die vorgeschriebene Grünfläche handelt. Der Rat hat beschlossen, dass dies in Achim nun zu kontrollieren ist.
Nach der Niedersächsischen Bauordnung müssen die nicht überbauten Flächen eines Grundstücks Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind – etwa als Zuwegung, Einfahrt oder Terrasse.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat Anfang 2023 festgestellt, dass Grünflächen Flächen sind, die nicht mit übermäßig ins Gewicht fallenden Kies ergänzt wurden. Oder anders ausgedrückt: Grünflächen sind naturbelassene oder bepflanzte Flächen, die einen „grünen Charakter“ haben.
Das schließe Steinelemente nicht aus, sie müssten im Gesamtbild aber eine untergeordnete Rolle spielen. Daher brauche es Einzelfallbetrachtungen. Aber: Kiesbeete oder -flächen, in denen vereinzelt Pflanzen eingesetzt wurden, sind definitiv keine Grünflächen. Diese Rechtssicherheit haben die Kommunen nun nach dem Urteil, wenn sie Schottergärten beanstanden wollen.
Wichtig: Grünflächen sind nicht versiegelte, also unbefestigte Flächen. Das kann beispielsweise auch eine Rasenfläche sein. Es ist natürlich kein Muss, Blumen und Co. zu pflanzen, gleichwohl bieten naturnahe Gärten heimischen Tieren einen besseren Lebensraum.
Was naturnahe (Vor-)Gärten sind
Detaillierte Tipps und Informationen hat der Naturschutzbund (NABU) Achim in einer Broschüre (weiter unten auf dieser Seite zum Herunterladen erhältlich) zusammengestellt. Ein naturnaher Garten besteht aus standortgerechten Pflanzen; er ist lebendig mit viel Grün und vielen Blumen. Ein naturnaher oder natürlicher Garten bietet im Gegensatz zu Schottergärten Lebensraum für Flora und Fauna, verbessert das Kleinklima, erhält die Bodenfunktionen (z.B. Wasserspeicher, Humusbildung, Bodenlebewesen) und schützt die Natur, weil für seine Gestaltung keine nachwachsenden Rohstoffe (Steinbrüche, Energieaufwand) verwendet werden müssen.
Ein wichtiges Ziel der Bepflanzung ist laut NABU, dass im Garten zu jeder Jahreszeit etwas blüht - im besten Fall Pflanzen, die der heimischen Tierwelt Nahrung und Lebensraum bieten. Viele Stauden blühen zwei Mal, wenn man sie nach der ersten Blüte zurückschneidet. Es genügen meistens 5 bis 10 Pflanzen je Quadratmeter. Wer einen pflegeleichten Garten möchte, sollte eine enge Pflanzung aus immergrünen Bodendeckern anlegen. In die Lücken können dann Blumenzwiebeln und Blütenstauden gesetzt werden.
Nachfolgende listen wir hier nochmal die häufigsten Fragen und Antworten zu dem Thema auf - wenn Sie auf die jeweilige Frage klicken, erscheint die dazugehörige Antwort:
Dafür gibt es verschiedene Gründe. So können sie negative Auswirkungen auf die Umwelt haben, da sie die natürliche Drainage beeinträchtigen, zur Überhitzung von Städten beitragen und den Lebensraum für Insekten, Vögel und andere Tiere reduzieren. Zudem verringern sie die Artenvielfalt und tragen zur Bodenversiegelung bei.
Die Kontrolle von Schottergärten obliegt im Landkreis Verden der Kreisverwaltung, die die Bauaufsichtsbehörde auch für die Stadt Achim ist. Der Achimer Stadtrat hat sich aber in einer Abstimmung dafür ausgesprochen, dass die Stadtverwaltung mit Blick auf die Klimaschutzziele der Stadt Achim die (Vor-)gärten zu sichten und deren Eigentümer*innen zu kontaktieren und über eine gebotene naturnahe Gartengestaltung zu informieren hat.
Das soll sie sozusagen für den Landkreis Verden erledigen, der dann erst hinzugezogen wird, wenn Eigentümer*innen von Schottergärten dem Hinweis auf Umgestaltung binnen eines halben Jahres nicht nachgekommen sind.
Wichtig: Der Stadtverwaltung Achim geht es nicht darum, jemanden anzuschwärzen oder mit dem Finger auf jemanden zu zeigen. Denn auch Unwissenheit kann dazu führen, dass Schottergärten entstehen. „Daher bekommen deren Eigentümer von uns genügend Zeit und Tipps an die Hand, ihre Gärten umzugestalten, ehe sie eventuelle Konsequenzen erwarten müssen.“ Ziel ist es, ein Bewusstsein für die naturnahe Gartengestaltung zu schaffen.
Mitarbeitende der Achimer Stadtverwaltung werten zuänchst Luftbilder aus und haben im April/Mai 2023 sukzessive mit Sichtkontrollen von (Vor-)gärten begonnen. Daraufhin wurden/werden die Eigentümer*innen von sogenannten Schottergärten mit einem Schreiben und einer Infobroschüre mit Tipps zur naturnahen Gartengestaltung des NABU Achim darauf hinweisen, dass ihre Schottergärten in Grünflächen umzuwandeln sind.
Eine Freifläche auf einem Grundstück, die nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich ist und zu überwiegendem Anteil von Steinen bedeckt ist. Das heißt: Steine, Schotter, Kies oder Splitt machen den Hauptbestandteil der Gestaltung aus, Bepflanzung ist deutlich in der Minderheit und z.B. nur punktuell gesetzt.
Beispielbilder zulässiger/unzulässiger Gartengestaltung finden Sie hier.
Eine „Grünfläche“ hat einen natürlich vegetierenden Charakter. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat dazu beschrieben, dass Grünflächen durch "naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen geprägt" werden.
Damit ist eine natürliche Bepflanzung gemeint, die ganz klar erkennbar nahezu die ganze Fläche einnehmen muss. Vereinzelte Steine sind lediglich zur Zierde zulässig, sie dürfen aber keinen bodendeckenden und überwiegenden Charakter haben. Das schließt demnach Kies-, Schotter-, Splitt- oder Steinflächen, in denen nur punktuell Pflanzen eingesetzt wurden, aus. Die Niedersächsische Bauordnung fordert stattdessen einen naturbelassenen oder angelegten, mit Pflanzen bewachsenen (Vor)garten. Der geforderte "grüne Charakter" kann durch Rasen oder Gras, Gehölze, Zier- oder Nutzpflanzen hergestellt werden.
Beispielbilder zulässiger/unzulässiger Gartengestaltung finden Sie hier.
Mit einer "anderen zulässigen Nutzung" ist die Nutzung von Flächen zu einem bestimmten, aber begründeten Zweck gemeint: als Zugang oder Zufahrt, Gartenweg, Stellplatz, Lagerplatz oder Arbeitsfläche. Diese nicht begrünte Fläche muss jedoch für diese Nutzung „erforderlich“ sein und darf nicht über den funktionalen Anspruch hinausgehend groß sein.
Steinelemente sind nicht grundlegend ausgeschlossen, wenn sie eine nur untergeordnete Bedeutung haben. Das bedeutet, dass, sofern Steine gewünscht sind, diese räumlich-gegenständlich und optisch in den Hintergrund treten müssen (z. B. dekorative Einzelelemente, Einfriedungen/Abgrenzungen).
Beispielbilder zulässiger/unzulässiger Gartengestaltung finden Sie hier.
Eine Differenzierung von Steinarten ist nicht sinnvoll und auch nicht notwendig, da, wie unter Frage Nr. 5 beschrieben, Freiflächen „Grünflächen“ sein müssen, was durch das großflächige Belegen durch Steine – gleich welcher Art – nicht erreicht wird.
Die Vorschrift, nach der Freiflächen „Grünflächen“ sein müssen, gibt es schon lange. Schottergärten können jedoch als eine Art Modeerscheinung betrachtet werden, die in den vergangenen Jahren an Beliebtheit gewonnen hat.
Erst mit der steigenden Anzahl an Schottergärten und der Erhöhung des Bewusstseins für ökologische Auswirkungen, haben immer mehr Kommunen entschieden, gegen bestehende Schottergärten vorzugehen und die Verbreitung zu verhindern.
Dass Schottergärten bauordnungsrechtlich unzulässig sind und Bauaufsichtsbehörden dagegen vorgehen dürfen, wurde nicht zuletzt per Beschluss vom 17.01.2023 vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigt. Das bestätigte den Bauaufsichtsbehörden die Rechtssicherheit bei ihrem Vorgehen.
Nein. Der Stadt Achim ist bewusst, dass es großflächig versiegelte Grundstücke gibt und die Differenzierung zum Schottergarten nicht ganz eindeutig ist. Es handelt sich hierbei jedoch um unterschiedliche Sachverhalte, die nicht miteinander vermischt werden dürfen.
Es ist möglich, dass die großflächige Versiegelung per Baugenehmigung zugelassen wurde, weil ein erhöhter Stellplatzbedarf auf dem Grundstück nachzuweisen ist. Ansonsten gilt selbstverständlich auch für solche Flächen, dass nur das versiegelt werden darf, was notwendig ist.
Die baurechtliche Grundlage ist jedoch eine andere als die der Schottergärten. Die Verwaltung wurde vom Verwaltungsausschuss der Stadt Achim beauftragt, zum Thema Schottergärten zu sensibilisieren und Eigentümer von Schottergärten auf den unzulässigen Zustand hinzuweisen (und, falls erforderlich, den Landkreis Verden über die unzulässigen Zustände zu informieren).
Die Überprüfung von gepflasterten Einfahrten überschreitet nicht nur den politischen Auftrag, sondern auch die ohnehin schon knappen Personalressourcen.
Nach der Niedersächsischen Bauordnung müssen Freiflächen „Grünflächen“ sein. Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass dies nur den überwiegenden Anteil des Grundstücks betrifft. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat außerdem beschlossen, dass sich eine mathematisch-schematische Betrachtung diesbezüglich verbietet. Das heißt: Was hinter dem Haus an natürlicher Gartengestaltung ist, wiegt nicht den Schottergärten vor dem Haus auf - wird also nicht gegengerechnet.
Es gibt verschiedene Maßnahmen, die Sie ergreifen können, um einen Vorgarten zu gestalten, der zulässig und gleichzeitig pflegeleicht und an die Wetter- und Bodenbedingungen angepasst ist.
Welche Pflanzen sich in Ihrem Vorgarten am wohlsten fühlen, ohne dass sie viel Wasser benötigen, können Sie unter anderem beim NABU Achim erfahren.
Jeden ersten Dienstag im Monat von 16:00 bis 18:00 Uhr bietet der NABU eine offene Sprechstunde in Raum 350 im Rathaus der Stadt Achim an.
Falls Ihnen der Termin nicht passt, können Sie unter folgenden Daten auch eine Vorortbesichtigung in Ihrem Vorgarten mit dem NABU vereinbaren:
Ansprechpartnerinnen NABU Achim:
Lisa Beulshausen 04202-9109394, 0176-78874299
und Sabrina Kernhoff 0162-6746088
E-Mail: Gruppe.Achim@NABU-Verden.de
Das Vorgehen verläuft in drei Schritten, wobei zu betonen ist, dass die Stadt Achim gerne in
möglichst vielen Fällen von der in Schritt 3 genannten Weiterleitung an den Landkreis absehen möchte.
- Schrittweise Überprüfung von Vorgärten vor Ort.
- Hinweisschreiben an Eigentümer mit Schottergarten mit der Bitte um Umgestaltung und Nachweis der Umgestaltung z. B. per Übersendung von Fotos.
- Bei ordnungsgemäßer Umgestaltung: Bestätigung an die Eigentümer, dass das Verfahren abgeschlossen ist, ansonsten Information an den Landkreis Verden als zuständige Behörde für baurechtliche Anordnungen.
Info: Die Vorgehensweise soll den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern die Möglichkeit bieten, frühzeitig tätig zu werden und dadurch verhindern, dass ein kostenpflichtiges Verwaltungsverfahren durch den Landkreis Verden eingeleitet werden muss.
Rückfragen zum Thema „Schottergärten“ und zum Ablauf der Kontrollen beantwortet die Stadtverwaltung unter der Telefonnummer 04202-9529-415. Sie gibt keine Gärtner- oder Gestaltungstipps und berät auch nicht zum Thema Gartengestaltung.
Tipps zur naturnahen Gestaltung gibt es beim NABU Achim und in einer Broschüre, die allen Interessierten weiter unten auf dieser Seite zum Download zur Verfügung steht.
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