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Bürgerentscheid
Bürgerinnen und Bürger können mit einem sogenannten Bürgerbegehren über eine Angelegenheit ihrer Kommune entscheiden. Wie dies funktioniert und was sich hinter einem Bürgerbegehren verbirgt, regelt das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) genauestens in Paragraph 33.
Eine vereinfachte und verkürzte Zusammenfassung:
Der Rat der Stadt Achim kann mit den Stimmen von zwei Dritteln seiner Mitglieder (mindestens 26 von 39 Stimmen) beschließen, dass über eine Angelegenheit innerhalb von drei Monaten durch Bürgerentscheid entschieden wird. Der Beschluss ist auch zulässig, wenn es sich dabei um eine begehrte Entscheidung handelt, die einem zugelassenen Bürgerbegehren entgegensteht.
Auch für einen Bürgerentscheid gibt es weitere Regelungen:
- Er findet an einem Sonntag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Ein Bürgerentscheid darf zwar auch parallel zu einer Wahl stattfinden, jedoch nicht während einer Kommunal oder Bürgermeisterwahl.
- Die abstimmungsberechtigten Bürgerinnen und Bürger sind rechtzeitig vor dem Bürgerentscheid schriftlich zu benachrichtigen.
- Die Abstimmung in Briefform ist zu ermöglichen.
- Die Abstimmung soll in den Räumen stattfinden, die bei der letzten Kommunalwahl als Wahlräume bestimmt worden sind.
- Bei dem Bürgerentscheid darf nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden.
- Die Abstimmenden geben ihre Entscheidung durch ein Kreuz oder in sonstiger Weise zweifelsfrei auf dem Stimmzettel zu erkennen.
Der Bürgerentscheid ist verbindlich, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Ja lautet und diese Mehrheit mindestens 20 Prozent der Wahlberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit ist das Bürgerbegehren abgelehnt. Ein verbindlicher Bürgerentscheid steht einem Beschluss des Rates gleich.
Lesen Sie zum Thema Bürgerbeteiligung auch die Erklärungen zum Einwohnerantrag und Bürgerbegehren.

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