Durch den Winterdienst ist sicherzustellen, dass bei Glätte und Schnee durch Streuen und Räumen die Straßen und Gehwege auch weiterhin sicher befahrbar bzw. begehbar sind.
Der Winterdienst ist nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Straßengesetzes durchzuführen. Zur Reinigungspflicht gehören u. a. Schneeräumen und Streuen mit abstumpfenden Mitteln und Feuchtsalz F30 bei Glatteis.
Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind die Eigentümer der an öffentlichen Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke zum Winterdienst verpflichtet.


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