Inhaltsbereich

Verwarngeld

zuklappenAnsprechpartner/in
Straßen- und VerkehrsmanagementStandort anzeigen
Obernstraße 38
28832 Achim
Telefon: 04202 9529-575
E-Mail:

Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr

Bitte nutzen Sie vorrangig die Möglichkeit der Terminvereinbarung über die angegebene E-Mail-Adresse.


Parkmöglichkeiten:
Rathausparkplatz (Baumplatz)
Bitte beachten Sie die Parkscheinpflicht!


Angaben zur Barrierefreiheit:
schwer zugängig


Allgemeine Informationen

Ein Verwarngeld wird angeboten, wenn Fahrzeugführer ihre Kraftfahrzeuge ordnungswidrig parken. Ob ein Kraftfahrzeug ordnungswidrig abgestellt wurde, ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Nachdem der/die Verkehrsüberwacher/in festgestellt hat, dass ein Kraftfahrzeug ordnungswidrig abgestellt wurde, befestigt er/sie das sogenannte „Knöllchen“ an dem Kraftfahrzeug. Die Angelegenheit kann unbürokratisch und ohne weitere Folgen gelöst werden, indem das Verwarngeld innerhalb einer Woche bei einer Bank oder Sparkasse oder im Bürgerbüro der Stadt Achim bezahlt wird. Das Verfahren ist dann abgeschlossen.

Wenn die Verwarnung nicht bezahlt wird, erhält der Halter des Kraftfahrzeuges nach ca. zwei Wochen eine nochmalige Verwarnung mit gleichzeitiger Anhörung. Wird die Verwarnung nun innerhalb einer Woche bezahlt, ist das Verfahren abgeschlossen.

Wenn Sie mit der Verwarnung nicht einverstanden sind und das Verwarngeld nicht bezahlen, besteht die Möglichkeit, schriftlich Einspruch einzulegen. Nach Prüfung des Sachverhaltes erhält der Halter eine Nachricht, ob das Verfahren eingestellt wird oder ein Anschreiben mit neuer Frist, bis wann das Verwarngeld zu zahlen ist. Durch den Einspruch wird das Verwarngeld nicht erhöht. Sollte jedoch auch bis zu der neuen Frist das Verwarngeld nicht gezahlt werden, wird das Verfahren an die Bußgeldstelle des Landkreises Verden abgegeben.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe des Verwarngeldes richtet sich nach der Art des Verstoßes und liegt derzeit zwischen 10,00 € und 35,00 €. Bei allen Verstößen ist die Höhe der Verwarnungsgelder in der bundeseinheitlich geltenden Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) festgelegt und steht nicht im Ermessen der Stadt Achim.

Zahlungsarten
  • Barzahlung
  • Überweisung
  • Lastschrift
Rechtsgrundlage
  • § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • § 49 Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • § 56 Ordnungswidrigkeitengesetz
  • § 57 Ordnungswidrigkeitengesetz
zurück