Untersagung des Betriebes von Kindertagesstätten und Kinderhorten ab dem 15. April 2021 |
Unter Berücksichtigung der geltenden Allgemeinverfügung Nr. 15 des Landkreises Verden wird in den städtischen Kitas und Horte ab Donnerstag, 15.04.2021, der Betrieb aufgrund der hohen Inzidenzwerte untersagt. Der Landkreis Verden ist nach §18a Abs. 2 Nds. Corona-Verordnung zur Hochinzidenzkommune zu erklären, da innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 erreicht wurde. Folglich wechseln die Kitas und Horte in das Szenario C. Dies bedeutet, ein Anspruch auf Betreuung besteht nicht.
- Gestattet ist lediglich eine Notbetreuung in kleinen Gruppen, die max. 50 % der Gruppengröße umfassen dürfen. Für die Notbetreuung können Kinder berücksichtig werden, bei denen
- mindestens ein/e Erziehungsberechtigte/r in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentliche Interesse tätig ist,
- Die zum kommende Schuljahr schulpflichtig werden oder
- Sprachförderbedarf
- Die Möglichkeit im Homeoffice zu arbeiten stellt unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr automatisch ein Ausschlusskriterium für die Berechtigung zur Notbetreuung dar.
Die Notbetreuung findet in kleinen Gruppen statt und richtet sich nach der Altersstruktur der Gruppen. Die höchstens zulässige Zahl der betreuten Kinder darf in kleinen Gruppen, in der
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- Krippenkinder betreut werden 8 Kinder,
- Kindergartenkinder betreut werden 13 Kinder und
- Hortkinder betreut werden 10 Kinder
nicht überschreiten.
- Pro Kindertagesstätte dürfen maximal so viele Notgruppen eingerichtet werden, wie es der regulären Gruppenanzahl der Kindertagestätte entspricht.
- Sollten die Anmeldungen zur Notbetreuung die maximale Platzkapazität (wie oben dargestellt) überschreiten, gilt die Aufzählung zum ersten Spiegelstrich als Reihenfolge.
- Sonderdienste können auch leider in der Zeit der Notbetreuung nicht angeboten werden, da eine gruppenübergreifende Betreuung auch in der Notbetreuung nicht zulässig ist.
Um die Notbetreuung in Anspruch nehmen zu können, ist es zwingend erforderlich, das von der Stadt Achim bereitgestellte Formular für beide Erziehungsberechtigten (online hier abrufbar oder bei den Kindertagesstätten und im Rathaus erhältlich) ausgefüllt bei Ihrer Kitaleitung abzugeben. Aufgrund der Kurzfristigkeit, bitte ich Sie, gegebenenfalls die Bescheinigung zeitnah bei der Kitaleitung nachzureichen.
- Bitte zeigen Sie den KITA-Leitungen Ihren Notbetreuungsbedarf in der Regel bis Donnerstag, 12:00 Uhr für die jeweils kommende Woche an. Nur so können wir eine verlässliche Organisation gewährleisten.
- muss die landesweite Notbetreuung auch über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden. Aus diesem Grund muss ich Sie um Verständnis bitten, dass wir Ihnen lediglich wochenweise Zusagen geben können, da auch die Kindertagesstätten sich den aktuellen Gegebenheiten anpassen müssen.
- Sollten sich an Ihrer Betreuungssituation Änderungen ergeben (Bsp. Arbeitszeit wird reduziert und dadurch reduziert sich der Notbetreuungsbedarf), zeigen Sie diese Änderungen bitte unverzüglich der Leitung Ihrer Kindertagesstätte an.
- Liebe Eltern, Ihnen allen ist bekannt, dass erkrankte Kinder die Kindertagesstätte nicht besuchen dürfen. Insbesondere in diesen kritischen Zeiten ist die Einhaltung dieser grundsätzlichen Regelung von enormer Bedeutung für Sie, Ihre Kinder, Ihre Familie sowie die Erzieher und Erzieherinnen!
Aufgrund der aktuellen Situation und um das Infektionsrisiko zu minimieren, dürfen auch Kinder mit leichten Erkältungsanzeichen, wie Husten und Schnupfen, Temperatur über 37,5 Grad etc. die Kindertageseinrichtungen nicht besuchen.
Abschließend darf ich Sie darüber informieren, dass für die Dauer der Notbetreuung „Szenario C“ in den Kindertagesstätten die Betreuungsbeiträge ausgesetzt werden.
Die Betreuungsbeiträge werden dabei monatlich wie folgt ausgesetzt:
In Bezug auf die Betreuungsbeiträge werden für die Monate keine Betreuungsbeiträge erhoben, in denen eine Schließung der Kindertagesstätten als Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (Corona-Virus) für die überwiegende Zeit des Monats behördlich angeordnet worden ist. Anträge oder ähnliches müssen hierfür nicht gestellt werden. Die bereits eingezahlten Beträge werden ohne Antrag zurückerstattet. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir für die Erstattung noch etwas Zeit benötigen.
Das Verpflegungsgeld wird zunächst ab dem 15.04.21 bis zum Wechsel in Szenario B ausgesetzt.
Ich bedaure die Entwicklung sehr und hoffe auf ein baldiges Sinken der Inzidenzwerte.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und vor allem bleiben Sie gesund!