Mit Wirkung vom 11. Januar 2021 hat das Land Niedersachsen den Betrieb von u.a. Kindertagesstätten (Krippe, Kindergarten, Hort) zunächst bis zum 31. Januar 2021 untersagt.
Bereits mit meinem Brief vom 07. Januar 2021 habe ich Sie über die Handlungsgrundlage hinsichtlich der Notbetreuung in Kindertagesstätten angesichts der vom Land Niedersachsen angeordneten Schließung informiert.
Zwischenzeitlich wurde die Schließung der Kindertagesstätten unter Aufrechterhaltung von Notbetreuungsangeboten bis zum 14. Februar 2021 verlängert.
Die Maßgaben zur Notbetreuung haben sich dabei dem Grunde nach nicht verändert. Jedoch ist nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen die Arbeit im Homeoffice nicht länger als grundsätzliches Ausschlusskriterium zu bewerten.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Umsetzung dieser Änderung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Aus diesem Grund können die angepassten Kriterien zur Notbetreuung ab Mittwoch, den 27. Janaur 2021 Anwendung finden.
Bitte zeigen Sie Ihren Bedarf bis Dienstag, den 26. Januar 2021 Ihrer KITA-Leitung an.
Weiterhin gilt:
- Die Notbetreuung ist unter Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten auf das notwendige und epidemiologisch vertretbare Maß zu begrenzen. Sie dient dazu, Kinder aufzunehmen, bei denen
- mindestens ein Erziehungsberechtigte/r in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist,
- Sprachförderbedarf besteht oder
- die zum kommenden Schuljahr schulpflichtig
- Die Notbetreuung findet in kleinen Gruppen statt und richtet sich nach der Altersstruktur der Gruppen. Die höchstens zulässige Zahl der betreuten Kinder darf in kleinen Gruppen, in der
- Krippenkinder betreut werden 8 Kinder,
- Kindergartenkinder betreut werden 13 Kinder und
- Hortkinder betreut werden 10 Kinder
nicht überschreiten.
- Pro Kindertagesstätte dürfen maximal so viele Notgruppen eingerichtet werden, wie es der regulären Gruppenanzahl der Kindertagesstätte entspricht.
- Sollten die Anmeldungen zur Notbetreuung die maximale Platzkapazität (wie oben dargestellt) überschreiten, gilt die Aufzählung zum ersten Spiegelstrich als Reihenfolge.
- Sonderdienste werden für die Zeit der Notbetreuung nicht angeboten, da eine gruppenübergreifende Betreuung nicht zulässig ist.
Um die Notbetreuung in Anspruch nehmen zu können, ist es zwingend erforderlich das von der Stadt Achim bereitgestellte Formular für beide Erziehungsberechtigten (online abrufbar unter https://www.achim.de/soziales/kinder-jugend/kita/ oder bei den Kindertagesstätten und im Rathaus erhältlich) ausgefüllt bei Ihrer KITA-Leitung einzureichen. Das Formular ist durch Ihren Arbeitgeber auszufüllen und gemeinsam zu unterschreiben.
- Bitte zeigen Sie den KITA-Leitungen Ihren Notbetreuungsbedarf in der Regel bis Donnerstag, 12:00 Uhr für die jeweils kommende Woche an. Nur so können wir eine verlässliche Organisation gewährleisten.
- muss die landesweite Notbetreuung auch über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden. Aus diesem Grund muss ich Sie um Verständnis bitten, dass wir Ihnen lediglich wochenweise Zusagen geben können, da auch die Kindertagesstätten sich den aktuellen Gegebenheiten anpassen müssen.
- Sollten sich an Ihrer Betreuungssituation Änderungen ergeben (Bsp. Arbeitszeit wird reduziert und dadurch reduziert sich der Notbetreuungsbedarf), zeigen Sie diese Änderungen bitte unverzüglich der Leitung Ihrer Kindertagesstätte an.
- Liebe Eltern, Ihnen allen ist bekannt, dass erkrankte Kinder die Kindertagesstätte nicht besuchen dürfen. Insbesondere in diesen kritischen Zeiten ist die Einhaltung dieser grundsätzlichen Regelung von enormer Bedeutung für Sie, Ihre Kinder, Ihre Familie sowie die Erzieher und Erzieherinnen!
Aufgrund der aktuellen Situation und um das Infektionsrisiko zu minimieren,
dürfen auch Kinder mit leichten Erkältungsanzeichen, wie Husten und Schnupfen, Temperatur über 37,5 Grad etc. die Kindertageseinrichtungen nicht besuchen.
Mir ist bewusst, dass das Notbetreuungsangebot nicht allen Bedürfnissen gerecht wird.
Oberstes Ziel zur Eindämmung des Corona-Virus ist jedoch nach wie vor die Einschränkung der Kontakte, um die Infektionsketten zu unterbrechen. Das bedeutet auch, dass die Inanspruchnahme der Notbetreuung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben sollte.