Schriftstücke von einer deutschen Behörde, für eine deutsche Behörde und in deutscher Sprache können geglaubigt werden.
Schriftstücke des Privatrechts (z.b Kaufverträge) werden vom Notar beglaubigt.
Unterschriftsbeglaubigungen werden nur durchgeführt, wenn sie zur Vorlage bei einer Bundes-,Landes- oder Kommunalbehörde verwendet werden sollen oder wenn Schriftstücke bei sonstiger Stelle benötigt werden und Rechtsvorschriften die Vorlage dieses Schriftstückes fordern.
Die Beglaubigung der Unterschrift darf nur vorgenommen werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen wird.